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Fahrerbescheinigung über lenkfreie Zeiten (Bescheinigung nach VO 561/2006)Bescheinigung über arbeitsfreie Tage bzw. nachweisbefreite FahrzeugeDie gesetzliche Grundlage: EU Verordnung 561/2006Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat am 12. April 2007 in der EU-Verordnung 561/2006 über ein einheitliches Formblatt zur Bescheinigung von Urlaubs- und Krankheitszeiten, sowie über Einsatzzeiten außerhalb des Geltungsbereiches der EU-Verordnungen entschieden. Sofern
Schaublätter oder die entsprechenden Aufzeichnungen für einzelne,
vorlegungspflichtige Tage nicht vorgelegt werden können, weil der Fahrer an
einem oder mehreren der vorausgegangenen 28 Kalendertage kein Fahrzeug oder nur
solche Fahrzeuge gelenkt hat, für deren Führen keine Nachweispflicht besteht,
ist bei einer Kontrolle auf Verlangen eine entsprechende Bescheinigung des
Unternehmers vorzulegen.
Der Unternehmer hat den betroffenen Fahrern eine solche Bescheinigung vor Fahrtantritt unter Angabe der Gründe für das Fehlen von Arbeitszeitnachweisen auszustellen und auszuhändigen. Diese Bescheinigung darf nicht handschriftlich ausgefüllt sein und muss vom Unternehmer oder einer von ihm beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer unterschrieben werden. Die
Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat hierzu ein Musterformblatt
erstellt.
Auch wenn dieses Formblatt in Deutschland nicht verbindlich vorgeschrieben ist,
empfehlen wir dessen Verwendung besonders im grenzüberschreitenden Verkehr, um
Schwierigkeiten bei etwaigen Kontrollen im EU-/EWR-Ausland zu vermeiden. In
einigen europäischen Staaten ist dieses Formblatt zum Teil
vorgeschrieben. Verantwortung für Verstöße/ Geldbußen Für begangene Verstöße sollen ab sofort alle an einer Transportkette Beteiligten zur Verantwortung gezogen werden, also nicht allein der Fahrer, sondern auch der Arbeitgeber und der Auftraggeber, vgl. Art. 10 VO (EG) 561/2006. Ein klassisches Mitverschulden z.B. des Verladers wäre gegeben, wenn der Verlader von einem Frachtführer verlangt, dass seine Ware bis zum Zeitpunkt X ausgeliefert werden soll, obwohl offensichtlich ist, dass der genannte Termin nur bei einer Missachtung der Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden kann.
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